Home > Kontakt und Service > Fachbeiträge > 2016-11 | HBCD

Dämmmaterialien aus Polystyrol (Styropor) mit mehr als 1000 ppm HBCD gelten In Deutschland seit dem 30.9.2016 als gefährlicher Abfall gemäß POP-Verordnung und Abfallverzeichnisverordnung, AVV

Was sind HBCD

Bei HBCD, oder HBCDD (Hexabromcyclododecan, C12H18Br6) handelt es sich um ein Flammschutzmittel, das neben dem Einsatz für Textilien und Polstermöbel vorwiegend Verwendung in Materialien zur  Wärmedämmung wie extrudierten (XPS) oder expandierten Poylstyrol Hartschäumen (EPS) Verwendung fand.

Umweltschädlichkeit von HBCD

HBCD ist umweltschädlich, weil es gleichzeitig langlebig (persistent) ist, sich in Organismen anreichert (bioakkumulierend) und fortpflanzungsschädigende Eigenschaften (toxisch) hat. Es zählt zu den persistenten organischen Schadstoffen („POPs“, engl.: persistant organic pollutants).

Aufgrund dieser Eigenschaften hat die EU HBCD bereits 2008 in die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen. Für diese Stoffe fordert die EU-Chemikalienverordnung REACH eine Zulassungspflicht. 2013 wurde der Stoff auch weltweit als langlebiger organischer Schadstoff (POP) nach dem Stockholmer Übereinkommen eingestuft. Seit November 2014 gilt weltweit ein Herstellungs- und Verwendungsverbot.

Abfallrechtliche Einstufung von HBCD

Nach der POP-Verordnung ((EG) Nr. 850/2004) Art. 7 (2) müssen Abfälle, die persistente organische Schadstoffe („POPs“) enthalten, so verwertet oder beseitigt werden, „dass die darin enthaltenen persistenten organischen Schadstoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden“.

Dämmmaterialien gelten dann als „POP-haltig“, wenn deren POP-Gehalt größer oder gleich einer bestimmten Grenzwertkonzentration im Anhang IV der POP-Verordnung ist, bzw. der Deutschen Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung - AVV). Der für HBCD festgelegte Grenzwert von 1000 mg/kg wurde am 30. September 2016 rechtswirksam.

Konsequenzen

Alte Polystyrol Dämmstoffe zeigen typischerweise Gehalte zw. 0,7% und 1,5 % HBCD und liegen damit deutlich über dem Grenzwert von 1000 ppm (0,1 %).

Sie gelten seit dem 30. September 2016 als gefährlich und nachweispflichtig und dürfen nur noch in Abfallverbrennungsanlagen behandelt werden, die über eine entsprechende Zulassung verfügen.

Nach der Abfallverzeichnis-Verordnung werden HBCD-haltige Dämmstoffabfälle daher ab 30. September 2016 der Abfallschlüsselnummer „17 06 03* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält“ zugeordnet.

Prüfung von Dämmstoffen auf HBCD

Das Umweltbundesamt beschreibt auf seinen Seiten (4) einen Schnelltest auf der Basis der Röntgenfluoreszenzanalyse, der vom Fraunhofer Institut IVV und der BASF SE entwickelt wurde.

Bei diesem Test wird HBCD mit einem organischen Lösungsmittel aus dem Dämmmaterial extrahiert und dessen Gehalt in der Lösung / im Dämmmaterial mit einer Handheld-RFA mit hoher Präzision bestimmt.

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